Die Satzung

des Vereins zur Förderung der Kommunalpolitik im Bereich der Verbandsgemeinde Wolfstein e.V.

 

– Freie Wählergruppe – (FWG)

 

§ 1 – Name, Sitz, Zweck und Rechtsform des Vereins

1. Der Verein zur Förderung der Kommunalpolitik im Bereich der Verbandsgemeinde Wolfstein e.V. – Freie Wählergruppe – (nachfolgend FWG genannt) ist ein Zusammenschluss von freien, an der Kommunalpolitik interessierten Bürgern. Die FWG sieht sich parteipolitisch unabhängig und neutral. Der Sitz ist Wolfstein. Die räumlichen Tätigkeitsgebiete sind in den Grenzen der Stadt Wolfstein sowie in den Grenzen der Verbandsgemeinde Wolfstein (ab 01.07.2014 Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein).

2. Die FWG bezweckt, das öffentliche Leben im Dienste der Stadt und seiner Bürger, in Verantwortung der persönlichen Freiheit und nach den Prinzipien der demokratischen Ordnung mit zu gestalten. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind u.a. zu rechnen:

  • die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung
  • die Volkssouveränität
  • die Gewaltenteilung
  • die Verantwortlichkeit der Regierung
  • die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
  • die Unabhängigkeit der Gerichte
  • das Mehrparteienprinzip
  • die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition

3. Die FWG ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kaiserslautern eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Die Organe der FWG

Die Organe der FWG sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– der Ehrenausschuss

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied der FWG können nur natürliche Personen werden, sowohl örtliche als auch außerörtliche Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied muss Inhaber der bürgerlichen Ehrenrechte sein und sich zu den demokratischen Grundsätzen bekennen.Als bürgerliche Ehrenrechte werden die Rechte bezeichnet, die einem Staatsbürger aufgrund seiner Staatsbürgerschaft zustehen.

In der Bundesrepublik Deutschland sind dies mit Vollendung des 18. Lebensjahres:

  • Das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht)
  • Das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht)
  • Das Recht, öffentliche Ämter auszuüben (z. B. Schöffenamt)

2. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder konkurrierenden Gruppen schließt den Beitritt zur FWG aus. Bei Kommunalwahlen können Ausnahmen gemacht werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

3. Jedes Mitglied kann auch gleichzeitig Mitglied in der FWG Bezirkstag Pfalz, Mitglied im FWG-Landesverband Freier Wähler Rheinland-Pfalz sowie in der Landesvereinigung Freier Wähler Rheinland-Pfalz sein.

4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.

5. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme angerufen werden. Der Rechtsweg kann gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung beschritten werden.

§ 4 – Pflichten und Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht an Versammlungen, Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in Gremien gewählt werden und als Kandidaten für kommunalpolitische Wahlen aufgestellt werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die im §1 Absatz 2 genannten Ziele der FWG einzusetzen und die Satzung anzuerkennen. Die Inhaber von Ämtern sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.

3. Jedes Mitglied hat Beiträge zu bezahlen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Rückwirkende Beitragserhöhungen sind nicht möglich. Das Nähere hierzu regelt die Beitragsordnung.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Beitritt zu einer politischen Partei bzw. konkurrierenden Gruppe.

2. Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung vollzogen und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mindestens 2 Jahre im Rückstand befindet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

4. Ein Mitglied kann ebenso ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Interessen der FWG verstößt und ihr damit Schaden zufügt. Zuständig ist ein Ehrenausschuss der FWG, bestehend aus 3 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden wählen. Interessenschädigung ist insbesondere dann gegeben:

  • a. Wenn eine ehrenrührende, strafbare Handlung vorliegt. Der Nachweis wird durch ein rechtskräftiges Urteil geführt.
  • b. Wer öffentlich gegen die FWG Stellung nimmt.
  • c. Wer vertrauliche Vorgänge in der FWG veröffentlicht oder an Gegner der FWG weitergibt.
  • d. wer Vermögen, das der FWG gehört, veruntreut.

5. Will der Ausschuss den Ausschluss nicht vornehmen, so kann er auch Ordnungsmaßnahmen verhängen, d.h. Verwarnungen Verweise Aberkennung von Ämtern.

6. Der Ausschluss bzw. die Ordnungsmaßnahmen sind dem Betreffenden mündlich oder schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes bzw. des Ehrenausschusses kann Widerspruch eingelegt und die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme angerufen werden. Der Rechtsweg kann gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung beschritten werden.

§ 6 – Regelung von Streitigkeiten

Streitigkeiten jeder Art zwischen Mitgliedern der FWG oder zwischen Mitgliedern mit Ämtern werden von einem Ehrenausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, der in geheimer Wahl bestellt wird, entschieden.

§ 7 – Die Mitgliederversammlung

1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • a. Beratung und Beschlussfassung über die Grundsätze der kommunalpolitischen Arbeit der FWG sowie Aufstellung der Kandidaten und Festlegung der Reihenfolge anlässlich der Kommunalwahlen.
  • b. Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
  • c. Die Wahl des Vorstandes.
  • d. Die Wahl der Ausschüsse (stadtpolitische Ausschüsse, Ehrenausschuss zur Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds siehe §5 Abs.3, Ehrenausschuss zur Regelung von Streitigkeiten zwischen FWG-Mitgliedern siehe §6, Wahlausschuss siehe §9 Abs. 4).
  • e. Die Wahl der Kassenprüfer
  • f. Wahl der Delegierten für den FWG-Kreisverband
  • g. Die Entscheidung nach §3 Abs.4. bezüglich Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedern gegen die Entscheidung des Vorstandes
  • h. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • i. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • j. Entscheidung über die Auflösung der FWG oder die Vereinigung mit einer gleichartigen Gemeinschaft

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche per Brief oder E-Mail an die letzte mitgeteilte Postanschrift oder E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Sie kann auch in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“, dem „Wochenblatt“ oder im „Amtsblatt“ veröffentlicht werden. Für die ordnungsgemäße Einladung per Brief bzw. E-Mail genügt jeweils die Absendung des Briefes oder der E-Mail.

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind vor Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Behandlung zulässt.

4. Über alle Versammlungen, Vorstandssitzungen und Tagungen der Ausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden durch Unterschrift zu bescheinigen ist. Es enthält neben der Tagesordnung mindestens die Anwesenheitsliste, die Beschlüsse sowie die Feststellung zur ordnungsgemäßen Einberufung.

5. Jedes anwesende Mitglied der FWG ist in der Versammlung mit einer Stimme stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 8 – Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich, d.h. die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Der Vorstand hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

3. Der 1. Vorsitzende der FWG wird in einer Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Es genügt einfache Mehrheit. Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er ruft die Mitgliederversammlung und die Wahlversammlung ein und leitet die jeweiligen Versammlungen

4. Der 1. Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende vertreten gemeinsam die FWG im Sinne des § 26 BGB.

5. Die Amtszeit des Vorstandes und des Vorsitzenden beträgt 5 Jahre. Gewählt wird jeweils im Jahr nach den Kommunalwahlen.

§ 9 – Die Wahlversammlung

1. Die Aufstellung der Kandidaten für den Stadtrat sowie die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

2. Die Kandidaten für die Wahl zum Stadtrat und für die Besetzung der Ausschüsse werden von den wahlberechtigten Mitgliedern der FWG unmittelbar aus ihrer Mitte gewählt. Die Wahl ist so vorzunehmen, dass auf die Stimmzettel hinter dem Namen des zu wählenden Kandidaten ein Kreuz gesetzt wird. Die jeweiligen Stimmzettel müssen die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten erhalten. Ist eine Entscheidung zwischen 2 Kandidaten, mit gleicher Stimmzahl erforderlich, so erfolgt sie durch Stichwahl. Stimmenthaltungen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.3. Die Einberufung erfolgt mündlich oder schriftlich mit Angaben der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 5 Tagen.

4. Die Wahlversammlung wird von einem Wahlausschuss, der sich aus drei Mitgliedern der FWG zusammensetzt, geleitet. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Die Wahl für den Wahlausschuss ist offen, sofern sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

5. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bekommt kein Bewerber diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

§ 10 – Verfahrensordnung

Beschlüsse in der FWG werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel notwendig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine Geheimabstimmung verlangt.

§ 11 – Mittel

Die Erfüllung der Aufgaben der FWG erfordert Mittel, die wie folgt aufgebracht werden sollen:

  • a. Mitgliedsbeiträge
  • b. Sonderbeiträge
  • c. Spenden.

Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung.

§ 12 – Rechnungswesen

1. Für die Rechenschaftslegung ist ein jährlicher Rechenschaftsbericht erforderlich, in dem folgende Ein – und Ausgabeposten auszuweisen sind:

  • b. Mitgliedsbeiträge
  • c. Spenden
  • d. Ausgaben für den Wahlkampf
  • e. Ausgaben für Versammlungen.

1. Nach Ende des Etatjahres ist Jahresrechnung zu erstellen. Sie ist von zwei gewählten Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung der FWG bekannt zu geben.

2. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben das Recht, jederzeit die Kasse der FWG zu überprüfen und der Mitgliederversammlung davon zu berichten. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 – Vereinigung mit anderen Gemeinschaften

Die Freie Wählergruppe hat die Möglichkeit sich mit gleichartigen Gemeinschaften zu vereinigen. Ein solcher Beschluss kann nur in der Mitgliederversammlung gefasst werden und zwar mittels einer geheimen Abstimmung mit 2/3 Mehrheit. Auch in diesem Falle ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der schriftlichen Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 14 – Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.

2. Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Hierzu ist das Restvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu übertragen. Über die Verteilung bestimmen die Mitglieder in der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes. Falls eine Abstimmung notwendig ist genügt die einfache Mehrheit. Dabei muss gewährleistet sein, dass das zweckgebundene Vermögen bestimmungsgemäß v

erwendet wird. über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 7. November 2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 7. Januar 2014 mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Unterschrift 1. Vorsitzender Olaf Radolak

Unterschrift 2. Vorsitzender Gerhard Kirch